Sturmschäden/Urteile

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Quelle: http://recht.mein-schoener-garten.de/

 

 

Wer haftet bei Sturmschäden?


Nicht immer, wenn ein Baum auf Nachbars Garten stürzt oder wenn sonst ein Sturm einen Schaden verursacht, kann Schadensersatz verlangt werden. Wer muss also für den Sturmschaden aufkommen, wenn ein Baum umstürzt? 

Grundsätzlich muss immer derjenige für Schäden aufkommen, der sie verursacht hat und verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer eines umgestürzten Baumes noch nicht aus. Schäden, die ein Naturereignis wie ein Sturm auslöst, sind dem Eigentümer eines Baumes nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch sein Verhalten erst ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat. Grundsätzlich genügt aber nicht, dass der Eigentümer Bäume gepflanzt und aufgezogen hat: Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haftet er nicht. 

Aus diesem Grund muss der Grundstückseigentümer den Baumbestand regelmäßig auf Krankheit und Überalterung kontrollieren. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder schlecht gepflanzt ist und trotzdem nicht entfernt wird, muss der Eigentümer für einen Sturmschaden aufkommen. 

Der Maßstab für die normalen Einwirkungen der Natur ist nicht an Jahrhundertstürmen wie dem Orkan "Wiebke" zu messen (Windstärke neun bis zehn). Solche Naturereignisse müssen nicht eingeplant werden. Der Eigentümer der Bäume muss nicht haften, wenn seine Bäume nur aufgrund der besonderen Stärke einer solchen "Naturkatastrophe" nicht stehen bleiben. 

Nachfolgend finden Sie fünf Beispielsfälle zum Thema Sturmschäden. 

 

Haftung für Sturmschäden durch umfallende Bäume 

DER FALL: 

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes. Die beklagte Nachbarin ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf dem eine ca. 40 Jahre alte und ca. 20 m hohe Fichte stand. Vor zwei Jahren hatte die Klägerin auf ihrem Grundstück vier Meter von der Grenze einen Holzschuppen errichtet. In der stürmischen Nacht vom 20. auf den 21.12.00 brach ein Teil der Fichte ab und fiel auf das Dach des Schuppens. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.000,-- DM: Nicht der Sturm, sondern allein die Fäulnis des Baumes sei ursächlich für den Umsturz gewesen. Die beklagte Nachbarin habe wegen der exponierten Stelle des Baumes regelmäßig durch einen Fachmann die Sicherheit des Baumes überprüfen lassen müssen. Die Beklagte meint, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Alter und Größe des Baumes machen es nicht notwendig, den Baum fachmännisch begutachten zu lassen. Der Umsturz sei nicht vorhersehbar gewesen. Hauptursache für den Schaden sei der Sturm gewesen. 

DAS URTEIL: 

Das AG Hermeskeil, Urteil vom 22.5.2002, Az. 1 C 288/01, hat die Klage abgewiesen. Ein Sachverständigengutachten hat das Gericht überzeugt, dass es an der Kausalität zwischen einer möglichen unterlassenen Pflicht den Baum regelmäßig zu untersuchen und dem eingetretenen Schaden fehlt. Nicht jeder umstürzende Baum führt nämlich zu einer Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers. Auch Schäden durch Bäume können im Einzelfall die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen. Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen des Nachbarn sind abhängig vom Zustand des Baumes und den sonstigen Umständen des Einzelfalles. Größere Bäumen, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen, müssen vom Eigentümer zwar regelmäßig in Augenschein genommen werden, um möglichen Gefahren vorzubeugen. Eine gründliche Inaugenscheinnahme durch einen Laien reicht dabei in der Regel aber aus. Nur wenn der Schaden aufgrund regelmäßiger Besichtigungen hätte vorausgesehen werden können, wäre das unterlassene Besichtigen auch kausal gewesen. Der Sachverständige hatte aber ausgeführt, dass die Ursache des Umsturzes der Fichte eine für den Laien nicht erkennbare Stammfäule gewesen sei. Die Beklagte muss somit für den Schaden mangels Pflichtverletzung nicht einstehen. Sie konnte die bestehende Gefahr nicht erkennen. 

 

Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Schäden infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms 

DER FALL: 

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am Abend des 26.2.1990 stürzten während eines ungewöhnlich starken Unwetters ("Wiebke") bei Sturmböen mit Windstärken neun bis zehn zwei ausgewachsene Fichten vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers und beschädigten dort das Garagendach und das Vordach der Hauseingangstür. Der Kläger meint, die beiden Fichten hätten rechtzeitig von den Beklagten entfernt werden müssen, da sie erkrankt gewesen seien. Er verlangt von den Beklagten 11018,69 DM, die aufgewendet werden mussten, um die Schäden zu beseitigen. Als Anspruchsgrundlage macht der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend. 

DAS URTEIL: 

Der BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az. V ZR 250/92, hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, auch wenn § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB entsprechend angewendet wird. Gegeben wäre dieser Anspruch nur, wenn der Kläger aus besonderen Gründen gehindert gewesen wäre, einen ihm zustehenden Primäranspruch geltend zu machen. Hier fehlt es aber schon an einem Primäranspruch. Der Primäranspruch nach § 1004 BGB, der darauf gerichtet ist, Beeinträchtigungen zu beseitigen, setzt voraus, dass die Beklagte als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht es nach der Rechtsprechung des BGH allein nicht schon aus, Eigentümer des Grundstücks zu sein. Widerstandsfähige Bäume anzupflanzen und wachsen zu lassen begründet nämlich alleine noch nicht eine Gefahrenlage. Verantwortlich im Rahmen des § 1004 BGB kann der Grundstückseigentümer erst dann sein, wenn von ihm unterhaltene Bäume krank oder überaltert sind und deshalb ihre Widerstandskraft eingebüßt haben. Die Bäume waren aber nicht in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt und haben deshalb bis zum Beginn des Unwetters am 26.2.1990 für das Nachbargrundstück keine ernsthafte Gefahr dargestellt, die einer Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB gleichzustellen gewesen wäre. Dies hat sich erst während des ungewöhnlich starken Sturms geändert, als der Stamm brach und die Fichte auf das Nachbargrundstück stürzte. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Beklagten die Gefahrenlage nicht mehr beseitigen. Aus diesem Grund war die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks der Beklagten zu diesem Zeitpunkte nicht als Störerin zuzurechnen, so dass sie nicht haftet. 

 

Ein Artikel aus der WAZ:

 

Privatleute müssen Baumbeseitigung zahlen
04.07.2011 | 17:38 Uhr

Umgestürzte Bäume muss derjenige entfernen, auf dessen Grundstück sie liegen.
Marl. Der Streit mit einer Eigentümergemeinschaft hat zu überraschenden Erkenntnissen geführt: Umgestürzte Bäume muss derjenige entfernen, auf dessen Grundstück sie liegen.



Also: Kippt ein städtischer Baum durch einen Sturm auf ein privates Grundstück, dann muss der Grundstückseigentümer den Teil auf seiner Fläche entfernen.

 

Anmerkung: Grundstückseigentümer unserer Kleingartenanlagen ist die Stadt Oberhausen, der Verband ist nur Pächter. Somit müsste die Stadt m. E. die Bäume entfernen. Für entstandene Schäden, siehe die Urteile oben, würde die Stadt nicht haften.

 

 Bislang hatte die Stadt „ihren“ Baum komplett beseitigt. Es ist wie mit den Kirschen: Fallen sie vom Nachbarsbaum auf das eigene Grundstück, dann gehören sie einem. Bislang gingen Juristen davon aus, dass die Verantwortung für den Baum bei seinem Eigentümer liegt, er also die Beseitigung bezahlen muss. Also beteiligte sich die Stadt an den Kosten, weil ihr Baum das Grundstück „störte“. Die Sicht der Juristen hat sich geändert: Der Baum alleine stelle noch keine Gefahr dar. Erforderlich ist, dass „die Beeinträchtigung mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückzuführen ist“. Zum Beispiel, wenn der Eigentümer nicht regelmäßig den Baum kontrolliert hat.

Kippt der Baum trotzdem im Sturm um, hat derjenige die Kosten des Entfernens zu tragen, auf dessen Grundstück der Baum liegt. Denn die Ursache des Schadens ist „höhere Gewalt“. Eine Gebäudeversicherung übernimmt nur Schäden am Gebäude, ob das Zäune und Mauern umfasst, muss im Einzelfall geprüft werden. „Wir haben dazugelernt“, sagte die Leiterin des Grünflächenamtes, Cordula Thume, dem Grünflächenausschuss. Angesichts der neuen Regelung sei die bisherige großzügige Handhabe der Stadt Marl nicht mehr möglich, denn es sei eine „freiwillige Leistung“.

Schwacher Trost: Wenn ein privater Baum auf eine öffentliche Fläche fällt, ist für das Entfernen die Stadt zuständig.

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