Der Vorstand im Gesetz

 

§ 26  - Vertretung des Vereins durch den Vorstand
§ 27  - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes
§ 28  - Fassung der Beschlüsse
§ 29  - Amtsgerichtliche Notbestellung
§ 30  - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter
§ 31  - Vereinshaftung
§ 32  - Mitgliederversammlung
§ 33  - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
§ 34  - Stimmrechtsausschluss
§ 278 - Haftung für Verschulden anderer(Erfüllungsgehilfen)
§ 664 - Übertragung der Auftragsausführung auf Dritte
§ 665 - Pflichten bei erlaubter Abweichung von Weisungen
§ 666 - Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung
§ 667 - Herausgabepflicht
§ 668 - Pflicht zur Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 - Pflicht zur Vorschussleistung
§ 670 - Ersatz von Aufwendungen



§ 26 - Vertretung des Vereins durch den Vorstand
  1. Der Verein muss einen Vorstand haben
    Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen

  2. Der Vorstand vertritt den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden
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§ 27 - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes
  1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung

  2. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,unbeschadet des Anspruchs auf dievertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

  3. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der § § 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
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§ 28 - Fassung der Beschlüsse
  1. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

  2. Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes
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§ 29 - Amtsgerichtliche Notbestellung

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

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§ 30 - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass dem Vorstande für gewisse Geschäfte,neben besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt (Rechtsgeschäfte, sich an Zweifel auf alle die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

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§ 31 - Vereinshaftung

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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§ 32 - Mitgliederversammlung
  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
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§ 33 - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
  1. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  2. Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
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§ 34 - Stimmrechtsausschluss

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.

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§ 278 - Haftung für Verschulden anderer(Erfüllungsgehilfen)

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.

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§ 664 - Übertragung der Auftragsausführung auf Dritte; Haftung für Gehilfen
  1. Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

  2. Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
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§ 665 - Pflichten bei erlaubter Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

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§ 666 - Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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§ 667 - Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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§ 668 - Pflicht zur Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für zu verwenden hat, so ist er verpflichtet , es der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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§ 669 - Pflicht zur Vorschussleistung

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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§ 670 - Pflicht zur Vorschussleistung

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.

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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 4. August 2006 )