Der Vorstand im Gesetz
§ 26 - Vertretung des Vereins durch den Vorstand
§ 27 - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes
§ 28 - Fassung der Beschlüsse
§ 29 - Amtsgerichtliche Notbestellung
§ 30 - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter
§ 31 - Vereinshaftung
§ 32 - Mitgliederversammlung
§ 33 - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
§ 34 - Stimmrechtsausschluss
§ 278 - Haftung für Verschulden anderer(Erfüllungsgehilfen)
§ 664 - Übertragung der Auftragsausführung auf Dritte
§ 665 - Pflichten bei erlaubter Abweichung von Weisungen
§ 666 - Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung
§ 667 - Herausgabepflicht
§ 668 - Pflicht zur Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 - Pflicht zur Vorschussleistung
§ 670 - Ersatz von Aufwendungen
§ 26 - Vertretung des Vereins durch den Vorstand |
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§ 27 - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes |
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§ 28 - Fassung der Beschlüsse |
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§ 29 - Amtsgerichtliche Notbestellung |
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. nach oben |
§ 30 - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter |
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass dem Vorstande für gewisse Geschäfte,neben besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt (Rechtsgeschäfte, sich an Zweifel auf alle die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. nach oben |
§ 31 - Vereinshaftung |
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. nach oben |
§ 32 - Mitgliederversammlung |
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§ 33 - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks |
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§ 34 - Stimmrechtsausschluss |
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. nach oben |
§ 278 - Haftung für Verschulden anderer(Erfüllungsgehilfen) |
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung. nach oben |
§ 664 - Übertragung der Auftragsausführung auf Dritte; Haftung für Gehilfen |
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§ 665 - Pflichten bei erlaubter Abweichung von Weisungen |
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. nach oben |
§ 666 - Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung |
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. nach oben |
§ 667 - Herausgabepflicht |
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. nach oben |
§ 668 - Pflicht zur Verzinsung des verwendeten Geldes |
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für zu verwenden hat, so ist er verpflichtet , es der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. nach oben |
§ 669 - Pflicht zur Vorschussleistung |
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. nach oben |
§ 670 - Pflicht zur Vorschussleistung |
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. nach oben |
Letzte Aktualisierung ( Freitag, 4. August 2006 )