Gerichtsurteile

...zum Grillen

Würstchen, Steaks und Folienkartoffeln - das schmeckt der ganzen Familie. Aber aufgepasst, damit die Nachbarn nicht belästigt werden. Denn dazu gibt es eine Reihe von Urteilen.

Im Prinzip darf jeder grillen, egal ob im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon. Wenn aber bei einer ausgelassenen Grillparty dem Nachbarn stundenlang der Qualm in die Wohnung zieht, dann muss der sich das nicht gefallen lassen. Darauf weist der deutsche Mieterschutzbund hin.
Denn laut eines Urteils des Oberlandesgerichtes Düsseldorf fällt das unter erhebliche Belästigung und kann ein Bußgeld kosten (AZ 5Ss (Wi) 149/95).

Das Landgericht Stuttgart definierte die Grilldauer etwas genauer:
Danach darf man nur drei Mal im Jahr grillen und das auch sehr ausgiebig, denn eine Grillparty von sechs Stunden Dauer muss von den Nachbarn toleriert werden (AZ 10 T 359/69). Grundstücks- eigentümer dürfen vier Grillfeste pro Jahr veranstalten, so das Landgericht Frankfurt (AZ 2/21 0424/88). Aber bitte 48 Stunden vorher anmelden. Und ab 22 Uhr muss es ruhig sein, wenn die Nachbarn das fordern.

Das Amtsgericht Bonn fällte folgende Entscheidung: Jeder darf - egal ob auf Terrasse oder Balkon - einmal im Monat grillen, wenn er mindestens zwei Tage vorher "nebenan" klingelt und Bescheid sagt (AZ 6 C 545/96).
Auf dem Balkon darf grundsätzlich nur auf rauchfreien Elektrogrills gegrillt werden. Aber das erfordert ja eigentlich schon die Höflichkeit...


Offenes Feuer ist verboten!

 

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