Nachbarschaftrecht
Pflanzabstände
Grundsätzlich müssen alle Pflanzen Grenzabstände einhalten:
Bäume, Sträucher (auch sogenannte Halbsträucher), Schlinggewächse wie Knöterich und sogar solche Pflanzen, die sich von selbst ausgesät haben ("Wildlinge").
Das hat seinen guten Grund:
Respektierte Pflanzabstände können dabei helfen, Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Deshalb sollten Sie die gesetzlichen Vorschriften über Pflanzabstände ernst
nehmen.
Bei der Ermittlung des erforderlichen Grenzabstands für eine bestimmte Pflanze müssen Sie zwischen Hecken, Obst- und Nutzgehölzen sowie Ziergehölzen
unterscheiden.
Hier bestimmt das Nachbarrechtsgesetz folgendes:
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind vor den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. Hecken:
Hecken bis 200 cm Höhe müssen einen Grenzabstand von 50 cm, Hecken über 200 cm Höhe einen Grenzabstand von 100 cm einhalten. Achtung: Der Grenzabstand wird von der
Seitenfläche der Hecke aus gemessen, also nicht vom Pflanzenstamm aus!
2. Obst- und Nutzgehölze:
Obstbäume | Grenzabstand: |
---|---|
Kernobst auf stark wachsender Unterlage sowie Süßkirsche.Walnuss und Edelkastanie | 2 m |
Kernobst auf mittelstark wachsender Unterlage sowie alle Steinobstbäume außer Süßkirsche | 1,5 m |
Obststräucher | Grenzabstand: |
---|---|
Kernobst auf schwach wachsender Unterlage | 1 m |
Brombeere | *1 m |
übrige | *50 cm |
Ob die Pflanzenart, um die es Ihnen geht, auf stark, mittelstark oder schwach wachsender Unterlage veredelt ist, kann Ihnen im Zweifelsfall ein Gärtner sagen.
3. Ziergehölze:
Bäume | Grenzabstand: |
---|---|
stark wachsende Bäume (Rotbuche, sämtlichen Arten der Linde, Platane, Roßkastanie, Eiche und Pappel |
4 m |
übrige Bäume | 2 m |
Sträucher | Grenzabstand: |
---|---|
stark wachsende Sträucher (Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuß, Pfeifensträuchern) |
*1 m |
übrige Sträuchere | *50 cm |
4. Rebstöcke:
Rebstöcke | Grenzabstand: |
---|---|
in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m über steigt | 1,50 mm |
in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen | 0,75 m |
in einzelnen Rebstöcken | 0,50 m |
Die wichtigste Frage lautet hier meist:
Handelt es sich um stark wachsende Bäume oder Sträucher?
Das Gesetz nennt Beispiele:
Stark wachsende Bäume:
-
Rotbuche
-
Linde
-
Platane
-
Rosskastanie
-
Eiche
-
Pappel
Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
Die Frage, welche anderen Bäume noch stark wachsend sind, ist eine botanische Frage. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob der andere Baum den ausdrücklich als stark
wachsend genannten Bäumen hinsichtlich Ausdehnung, Höhe und sonstigem Wuchs ähnlich ist. Die Frage kann u.U. für denselben Baum je nach seinem Standort, beispielsweise mit Blick auf unterschiedliche
Klima-, Boden- und Höhenverhältnisse, verschieden zu beantworten sein.
Die Einordnung der im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Bäume ist z.T. umstritten. Die Entscheidung, wie bestimmte Bäume zu beurteilen sind, hat der Landesgesetzgeber
bewußt den Gerichten überlassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß im Streitfall Bäume jeweils sachgerecht nach den individuellen Gegebenheiten eingeordnet werden können.
Stark wachsende Sträucher:
-
Feldahorn
-
Flieder
-
Goldglöckchen (Forsythie)
-
Haselnuss
-
Pfeifensträucher (falscher Jasmin)
Die genannten Abstände werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum oder Strauch aus dem Boden austritt.
Hecken von über 2 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher bereits beim Setzen zu berücksichtigen.
Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das Nachbarrechtsgesetz nicht vor. Im Streitfall entscheiden die Gerichte nach den örtlichen Gegebenheiten, ob die über 2 m Höhe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt.
Wenn eine Pflanze nicht in dieser Auflistung erfasst ist, müssen Sie sie in eine der vorhandenen Kategorien einordnen. Hier kann man nur raten, sich bei einem Gärtner zu erkundigen und sich dann mit dem Nachbarn zu verständigen. Wenn nämlich ein solcher Fall vor Gericht kommt, wird oft ein teurer Sachverständiger bemüht. Wer den Prozess verliert, muss dann die Kosten für den Sachverständigen bezahlen!
Besonderheiten:
Gegenüber landwirtschaftlich, gärtnerisch oder für Weinbau genutzten
Grundstücken im Außenbereich (geprägt durch unbebaute Grundstücke) muss der doppelte Pflanzabstand (jedoch höchstens 6 m) eingehalten werden.
Pflanzen auf öffentlichen Grundstücken (Wege, Plätze, Grünflächen usw.) oder auf privaten Gelände an der Grenze zu öffentlichen Grundstücken müssen keine Abstände
einhalten.
Pflanzen hinter geschlossenen Einfriedungen (ein Maschendrahtzaun gilt nicht; bei einem Lattenzaun müssen die Latten breiter als die Zwischenräume sein) müssen keine
Abstände einhalten, wenn sie nicht höher als die Einfriedung sind.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abstandsvorschriften:
Grundregel:
Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze, muss sie beseitigt werden.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen Klage erhoben hat.
Ein Rückschnitt sollte aus Gründen des Tierschutzes (Nistperiode) und des Pflanzenschutzes (Vegetationsperiode) nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September verlangt
werden.
Ausnahmen:
Die Abstandsregeln gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt wer den ist. sie
gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als
die Zwischenräume.
Die verringerten Grenzabstände für Hecken wird der Eigentümer im übrigen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn er die Anpflanzung auch als Hecke hält. Ein
Erläuterungsbuch zum Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (9. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 1991, § 42 Anm. 1 ) führt dazu aus:
"Richtig ist allerdings, daß nicht nur gepflegte Hecken als Hecken anzusehen sind. Sträucher und Bäume, die wachsen, ohne beschnitten zu werden, sind jedoch keine Hecken
im Sinne des Gesetzes. Etwas anderes kann nur für derartige Pflanzen gelten, die ohnehin ihrem natürlichen Wuchs entsprechend auch ohne besondere Behandlung in einer Form wachsen, die Heckencharakter
hat (vgl. LG Saarbrücken VersR 1988 S.1129). Fichten, die in einer Reihe angepflanzt sind, aber nicht beschnitten werden, können daher nicht als Hecken angesehen werden (LG Saarbrücken a.a.O.). Mit
ihnen ist daher der für Bäume vorgesehene Abstand einzuhalten.
Beseitigungsanspruch:
Jeder Grundstücksnachbar kann von anderen verlangen, daß dieser Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, beseitigt bzw. Hecken zurückschneidet.
Ausschlußfrist:
Nun kommt es häufig vor, daß Grundstückseigentümer ihre Grundstücke ohne Rücksicht auf die Abstandsvorschriften bepflanzen und der Nachbar zunächst nichts unternimmt, weil ihn die Anpflanzung nicht stört oder weil er Schwierigkeiten mit dem Eigentümer vermeiden will. Verlangt der Nachbar später Beseitigung der Anpflanzung, kann dies den Eigentümer dann unangemessen treffen, etwa weil er den Baum vor ein paar Jahren noch hätte aus dem Abstandsbereich heraus versetzen können, während er ihn heute fällen und neu pflanzen muß. Das Nachbarrechtsgesetz NW sieht daher eine Ausschlußfrist vor. Die Beseitigung einer Anpflanzung, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, kann nicht mehr verfangt werden, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
Das Laub des Nachbarn
Grundsätzlich gilt zwar, dass Entschädigungs- und Abwehransprüche bestehen, wenn es durch Laub- und Nadelfall vom
Nachbargrundstück zu wesentlichen Beeinträchtigungen kommt.
Die Gerichte stufen Laubfall aber fast immer als ortsübliche Grundstücksnutzung ein und gehen davon aus, dass dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Nur in wenigen Einzelfällen wurden
Baumbesitzer dazu verurteilt, ihrem Nachbarn eine Entschädigung für die entstandenen Reinigungsarbeiten zu zahlen. Generell muss der Laubfall also geduldet werden.
Auch für Oberhausener Kleingärten gilt:
Der Komposthaufen
Allgemeine Rechtssprechung:
Selbst wenn man ein eigenes Grundstück besitzt, muss man beim Anlegen eines Komposts
Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.
So sollte er nicht direkt an der Grundstücksgrenze platziert werden, richtig angelegt und gepflegt werden.
Der Nachbar kann eine Beseitigung fordern, wenn von dem Kompost eine unzumutbare Geruchtsbelästigung ausgeht. Aber auch wenn durch falsche Nutzung Ungeziefer
angelockt wird.
So dürfen auf gar keinen Fall Speisereste oder Fleisch auf den Kompost geworfen werden. Ob eine Belästigung wesentlich oder geringfügig ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
In einem Münchener Urteil hatte eine Nachbar Anspruch auf Verlegung des Komposts, weil der Mindestabstand von drei Metern von der Grundstücksgrenze nicht eingehalten wurde. Mieter sollten vor
Einrichtung eines Kompostplatzes den Vermieter informieren.
Für unsere Kleingartenanlagen gilt, daß Komposthaufen mit Absprache des Nachbarn auf- gestellt werden. Ein Mindestabstand von 3
m ist nicht vorgeschrieben.
Grundsätzlich gelten die jeweiligen Gartenordnungen oder es ist nach den Entscheidungen des Vereinsvorstandes zu verfahren.