Wer kann Vorstand werden?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines Vereins werden. Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.

Die Aufgaben des Vereinsvorstands

Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind die gesetzliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. Die Geschäftsführungsaufgaben (sieh Geschäftsverteilung) betreffen den internen Bereich des Verein, die Vertretungsmacht (siehe Vertretung des Vereins) wirkt nach außen.
In beiden Bereichen gibt es Pflichtaufgaben, die sich aus Gesetz und Rechtsprechung, der Satzung, den steuerlich Vorschriften sowie der allgemeinen Verkehrsauffassung ergeben. Zu den für ein funktionierendes Vereinsleben nicht weniger wichtigen gehören die freiwillig übernommenen Aufgaben, wie die Durchführung einer gelungenen Mitgliedersammlung, ein ausreichendes Spendenaufkommen aber auch die angemessenen Repräsentation des Vereins.

Die Anforderungen an den Vereinsvorstand

Zunächst ist festzustellen, das sich ein Ehrenamt grundsätzlich von einer bezahlten Tätigkeit nur durch die Entlohnung - Ehre oder Geld - , nicht jedoch durch die Ansprüche an den "Amtsinhaber", unterscheidet.
So sind die Anforderungen an den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins identisch mit denen an den Geschäftsführer einer GmbH. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen"zu führen.
Die Anforderungen werden dabei nach Art und Umfang des Geschäfts (kleiner Verein mit geringen finanziellen Bewegungen bis zu großem Verein mit Umsätzen in Millionenhöhe) gestaffelt, nicht jedoch nach persönlichen Eigenschaften wie Alter, Unerfahrenheit oder Ausbildung.
Wenn Sie für den Verein als Vorstandsmitglied tätig werden, geschieht dies im Rahmen eines Auftragsvertrages oder eines auf Dienstleistung abgestellten unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages.