Satzung des Kreisverbandes Oberhausen


. § 1 - Name und Sitz
§ 2 - Zweck und Aufgabe
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Organe
§ 5 - Der Verbandstag
§ 6 - Der Erweiterte Vorstand
§ 7 - Der Vorstand
§ 8 - Kasse und Rechnungsprüfung
§ 9 - Satzungen der Vereine
§ 10 - Vergütung
§ 11 - Auflösung
§ 12 - Übergangsbestimmungen
§ 13 - Annahme durch die Mitgliederversammlung
§ 14 - Zeitpunkt des Inkrafttretens




 

§ 1 - Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Kreisverband Oberhausen der Kleingärtner e.V."
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 46045 Oberhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen unter der Nr. 514 eingetragen.
     
  3. Der Kreisverband kann durch Abstimmung des erweiterten Vorstandes Mitglied einer kleingärtnerischen Organisation werden.
     
  4. Der Kreisverband hat die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit auf Antrag erhalten.
     
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§ 2 - Zweck und Aufgabe
  1. Der Kreisverband verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     
  3. Dem Zweck des Kreisverbandes sollen vor allem dienen:
     
    1. die Bereitstellung von Bodenflächen für die Errichtung neuer Kleingartenanlagen;
       
    2. die Sicherung aller in seinem Pachtvertrag befindlichen kleingärtnerisch genutzten Geländeflächen auf gesetzlicher Grundlage;
       
    3. die Ausweisung genügend grosser Dauerkleingartengebiete im Flächennutzungsplan der Stadt Oberhausen, sowie einer städtebaulich zufriedenstellenden Ausgestaltung solcher Gartenanlagen;
       
    4. die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und von Eigenland im Sinne der Kleingartengesetze und des mit der Stadt Oberhausen abgeschlossenen Pachtvertrages über Kleingartenanlagen;
       
    5. die Förderung der Jugend zur Naturverbundenheit;
       
    6. die Zusammenfassung aller Kleingärtner und Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele
       
    7. Förderung und Fachberatung, sowie die Aus- und Weiterbildung aller Mitglieder auf allen Gebieten des Kleingartenvereins.
       
  4. Der Kreisverband hat die Aufgabe, für seine Mitglieder die Verleihung der kleingärtnerischen Gemein Nützigkeit zu beantragen.
     
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
     
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§ 3 - Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
     
    • Die im Verbandsgebiet vorhandenen Kleingärtnervereine mit den an den Kreisverband gemeldeten Vereinsmitgliedern welche die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besitzen, bzw. deren Verleihung durch den Kreisverband beantragen;
       
  2. Die Aufnahme ist schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
     
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Sie haben Verbandsbeschlüsse und ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband termingerecht zu erfüllen.
     
  4. Der Verband kann Ehrenmitglieder ernennen.
     
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Ein Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zum 30.6. jeden Jahres seine Austritt erklären; er wird dann zum Schluss des Kalenderjahres wirksam. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen.
     
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
     
    • gegen die Satzung vorsätzlich verstösst;
       
    • satzungsgemäße Beschlüsse nicht durchführt;
       
    • durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes beeinträchtigt.
       
  7. Vor seinem Ausschluß ist das Mitglied vom Vorstand mit einer Frist von mind. 14 Tagen schriftlich zu laden und bei Erscheinen zu hören.
     
  8. Ein Ausschliessungsbescheid ist schriftlich zu begründen und dann dem Mitglied bekannt zu geben. Binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe kann das Mitglied Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
     
  9. Der Ausschluß wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
     
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§ 4 - Organe
  1. der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
     
  2. der erweiterte Vorstand
     
  3. der Vorstand.
     
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§ 5 - Der Verbandstag
  1. Der Verbandstag besteht aus den gewählten Delegierten der angeschlossenen Vereine. Jeder Verein entsendet für je 50 angefangene Mitglieder, die beim Verband gemeldet sind und für die der volle Beitrag gezahlt wird, einen Delegierten.
    Die Delegierten müssen aktive Mitglieder der Vereine sein. Vereinsvorsitzende können auch als passives Mitglied im Verein als Delegierte am Verbandstag teilnehmen.

     
  2. Der Verbandstag ist von dem Vorsitzenden oder Vertreter alle drei Jahre einzuberufen.
     
  3. Ein Verbandstag muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses beantragt.
     
  4. Aufgaben des Verbandstages
     
    1. Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und eines um das Anlagevermögens eingeschränkten Bilanzrichtes und des Berichts der Kassenprüfer;
       
    2. Entlastung des Vorstandes;
       
    3. Beschlussfassung über Beiträge und etwaiger Umlagen;
       
    4. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, der notwendigen Ausschüsse und der Delegierten zu angeschlossenen Organisationen. Wählbar sind nur aktive Mitglieder der Vereine. Vorsitzende der Vereine sind auch als passive Vereinsmitglieder wählbar.
       
    5. Satzungsänderungen;
       
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
       
    7. Auflösung des Verbandes
       
  5. Anträge zum Verbandstag müssen mindesten 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen der Zulassung zur Verhandlung der Unterstützung von 1/5 der anwesenden Delegierten.
     
  6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet den Verbandstag. Einladungen ergehen 4 Wochen vor der Versammlung unter einfacher Post. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimmabgabe des Vorsitzenden. Enthält bei Stimmengleichheit der Vorsitzende sich der Stimme, gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  7. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
     
  8. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Delegierten ist geheim abzustimmen.
     
  9. über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer abzuzeichnen. Abschriften der Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern und den Vereinen zuzuleiten.

    Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung derselben an die Mitglieder kein Einspruch erhoben wird.

     
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§ 6 - Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
     
    1. dem Vorstand und
       
    2. den Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine.

      Falls ein Vorsitzender an der Ausübung dieses Amtes verhindert ist, kann er ein anderes eingetragenen Vorstandsmitglied seines Vereines mit seiner Vertretung bei der Sitzung beauftragen. Dieser Vertreter ist dann auch stimmberechtigt.

       
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes
     
    1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
       
    2. überwachung und Einhaltung der Satzungsbestimmungen;
       
    3. Beschlussfassung über Aufnahme und Auschluss von Mitgliedern;
       
    4. Erlass von Geschäftsordnungen oder sonstiger Richtlinien;
       
    5. Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Kassenprüfer;
       
    6. besondere Ehrungen von Mitgliedern oder Personen;
       
    7. Berufung von Ausschüssen;
       
    8. überwachung der Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages und des erweiterten Vorstandes;
       
    9. Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Neu- bzw. Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

      In den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, werden wichtige und dringende Entscheidungen vom erweiterten Vorstand getroffen.

      Dies sind die Entgegennahme

       
    10. des Geschäftsberichtes des Vorstandes
       
    11. des Kassen- und Blilanzberichtes und
       
    12. des Berichts der Kassenprüfer.
       
    13. Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr in den Jahren, in denen kein Verbandstag diese Aufgabe übernimmt.
       
  3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr statt. Einladungen mit Tagesordnung ergehen mindestens 14 Tage vor der Sitzung durch denVorsitzenden oder Vertreter unter einfacher Post an die zuletzt bekanntgewordene Anschrift. Sitzungen des erweiterten Vorstandes müssen einberufen werden, wenn sechs Mitglieder es beantragen.
     
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei einer nochmaligen Einberufung wegen Beschlussunfähigkeit ist sie in jedem Fall beschlussfähig. Das Versammlungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer abzuzeichnen. Ablichtungen sind den Mitgliedern zuzusenden.
     
  5. Jeder Vorsitzende oder sein Vertreter kann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein beratendes Mitglied seines Vereins mitbringen. Dieses beratende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
     
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§ 7 - Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
     
    • dem Vorsitzenden,
    • seinem Stellvertreter,
    • dem Kassierer,
    • dem Schriftführer und
    • drei Beisitzern.
       
    Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Verbandes ist die Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Vertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei erheblicher Vernachlässigung der obliegenden Pflichten und aus sonstigen wichtigen Gründen können der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
     
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Laufe eines Vierteljahres zusammen. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen und leiten die Vorstandssitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein.
     
  4. Das Verhandlungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abzuzeichen. Ablichtungen sind allen dem Verband angeschlossnen Vereinen zuzusenden.
     
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§ 8 - Kasse und Rechnungsprüfung
  1. Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes und der Pflicht zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist zum Jahresabschluß in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
     
  2. Auf Antrag des Vorstandes kann der erweiterte Vorstand eine andere Prüfung zulassen.
     
  3. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt ist dem erweiterten Vorstand bekanntzugeben.
     
  4. Für die laufenden Geschäfte des Verbandes kann eine geeignete Kraft bestellt werden, die nach der vom Vorstand zu erlassenen Geschäfts- und Kassenanweisung zu arbeiten hat.
     
  5. Für den Geldverkehr ist bei der Stadtsparkasse oder einer anderen anerkannten Bank ein laufendes Konto einzurichten.
    Auszahlungen und überweisungen dürfen nur nach Anweisung durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleistet werden. Der Kassierer hat die formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

     
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§ 9 - Satzungen der Vereine
  1. Die angeschlossenen Vereine sind gehalten, ihre Satzungen so zu halten, dass sie der Satzung des Kreisverbandes, den Bestimmungen des Pachtvertrages und der Gemeinnützigkeit nicht widersprechen. Empfohlen wird die vom Verband herausgegebene Mustersatzung.
     
  2. Der Kreisverband ist befugt, sofern sich die Notwendigkeit ergiebt, die Geschäfts- und Kassenprüfung der Vereine zu prüfen oder prüfen zu lassen und hierfür die Vorlage der Akten und Bücher zu verlangen
     
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§ 10 - Vergütung
  1. Die Tätigkeit im Kreisverband ist grundsätzlich ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung von Aufgaben verursachter Lohnausfall sowie etwaige Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigung für besonderen Aufwand bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
     
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§ 11 - Auflösung
  1. Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich
     
  2. Im Falle der Auflösung geht das noch vorhandene Vermögen des Kreisverbandes an die Stadt Oberhausen mit der Auflage, es im Sinne der Kleingartenbewegung in Oberhausen oder für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
     
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§ 12 - Übergangsbestimmungen
  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Satzung ausser Kraft.
     
  2. Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen; an ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung.
     
  3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit soche vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
     
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§ 13 - Annahme durch die Mitgliederversammlung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung

    10.05.2000

beschlossen worden.

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§ 14 - Zeitpunkt des Inkrafttretens
  1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
     
  2. Sie ist allen Vorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine ausgehändigt worden.
     
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Oberhausen, den 10.05.2000

Satzung des Kreisverbandes Oberhausen der Kleingärtner e.V.