1. Allgemeine Vorschriften
§ 21 Verein ohne wirtschaftlichen Zweck
§ 22 - Verein mit wirtschaftlichem Zweck
§ 23 - Verein mit Sitz außerhalb Deutschlands
§ 24 - Sitz des Vereins
§ 25 - Verfassung des Vereins
§ 26 - Vertretung des Vereins durch den Vorstand
§ 27 - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes
§ 28 - Fassung der Beschlüsse
§ 29 - Amtsgerichtliche Notbestellung
§ 30 - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter
§ 31 - Vereinshaftung
§ 32 - Mitgliederversammlung
§ 33 - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
§ 34 - Stimmrechtsausschluss
§ 35 - Beeinträchtigung von Sonderrechten eines Mitgliedes
§ 36 - Voraussetzungen zum Einberufen der Mitgliederversammlung
§ 37 - Einberufung durch Minderheitenvotum
§ 38 - Mitgliedschaft
§ 39 - Kündigung der Mitgliedschaft
§ 40 - Verweisungsnorm
§ 41 - Vereinsauflösung
§ 42 - Folgen des Konkursesv
§ 43 - Rechtsfähigkeitsentzug
§ 44 - Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 - Vermögensaufteilung
§ 46 - Übergang auf den Fiskus
§ 47 - Liquidation
§ 48 - Bestimmung des Liquidatoren
§ 49 - Verfahren bei der Liquidation
§ 50 - Öffentliche Bekanntmachung
§ 51 - Frist zur Verrmögensauskehr
§ 52 - Gläubigerschutzklauselv
§ 53 - Schadensersatzbestimmungen für die Zeit der Liquidation
§ 54 - Vereine ohne Rechtsfähigkeit
§ 21 - Verein ohne wirtschaftlichen Zweck |
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Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. nach oben |
§ 22 - Verein mit wirtschaftlichem Zweck |
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat. nach oben |
§ 23 - Verein mit Sitz außerhalb Deutschlands |
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats verliehen werden. nach oben |
§ 24 - Sitz des Vereins |
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. nach oben |
§ 25 - Verfassung des Vereins |
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. nach oben |
§ 26 - Vertretung des Vereins durch den Vorstand |
nach oben |
§ 27 - Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes |
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§ 28 - Fassung der Beschlüsse |
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§ 29 - Amtsgerichtliche Notbestellung |
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. nach oben |
§ 30 - Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter |
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. nach oben |
§ 31 - Vereinshaftung |
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. nach oben |
§ 32 - Mitgliederversammlung |
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§ 33 - Änderung der Satzung und des Vereinszwecks |
nach oben |
§ 34 - Stimmrechtsausschluss |
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. nach oben |
§ 35 - Beeinträchtigung von Sonderrechten eines Mitgliedes |
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. nach oben |
§ 36 - Voraussetzungen zum Einberufen der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. nach oben |
§ 37 - Einberufung durch Minderheitenvotum |
nach oben |
§ 38 - Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. nach oben |
§ 39 - Kündigung der Mitgliedschaft |
nach oben |
§ 39 - Kündigung der Mitgliedschaft |
nach oben |
§ 40 - Verweisungsnorm |
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt. nach oben |
§ 41 - Vereinsauflösung |
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. nach oben |
§ 42 - Folgen des Konkurses |
nach oben |
§ 43 - Rechtsfähigkeitsentzug |
nach oben |
§ 44 - Zuständigkeit und Verfahren |
nach oben |
§ 45 - Vermögensaufteilung |
nach oben |
§ 46 - Übergang auf den Fiskus |
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. nach oben |
§ 47 - Liquidation |
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden. nach oben |
§ 48 - Bestimmung des Liquidatoren |
nach oben |
§ 49 - Verfahren bei der Liquidation |
nach oben |
§ 50 - Öffentliche Bekanntmachung |
nach oben |
§ 51 - Frist zur Verrmögensauskehr |
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. nach oben |
§ 52 - Gläubigerschutzklausel |
nach oben |
§ 53 - Schadensersatzbestimmungen für die Zeit der Liquidation |
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. nach oben |
§ 54 - Vereine ohne Rechtsfähigkeit |
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. nach oben |