§ 1 - Pachtgegenstand |
Der Verpächter verpachtet dem Pächter nach Maßgabe des bestehenden Generalpachtvertrages vom 14.02.1968 zwischen der Stadt Oberhausen und dem Kreisverbend
der Kleingärtner e. V. aus der Kleingartenanlage........................... den Garten Nr.: ...........- in einer Größe von -........... qm zur kleingärtnerischen Nutzung.
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§ 2 - Pachtdauer und Kündigung |
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- Das Pachtverhältnis beginnt am .............und wird auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der in § 1 genannten Kleingartenanlage,
geschlossen,
- Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres zu kündigen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Der Verpächter kann seinerseits das Pachtverhältnis nach Maßgabe der geltenden kleingarten-rechtlichen Vorschriften kündigen, insbesondere dann, wenn der Pächter
seine Pflichten aus diesem Pachtvertrag nicht erfüllt.
Das gleiche gilt, wenn der Pächter aus dem Verein austritt oder der Verein aufgrund der Satzung berechtigt ist, das Mitglied auszuschließen.
- Verstirbt der Pächter, so ist der Garten innerhalb von 4 Wochen durch den Verband/Verein abzuschätzen und der Abschätzbetrag nach Abzug der dem Verband/Verein
entstandenen Kosten an die Erben auszuzahlen.
- Durch Vorstandsbeschluß des Vereins, können die Rechte und Pflichten auf ein direktes Familienmitglied, Ehegatte, Sohn oder Tochter übertragen werden, sofern es
Mitglied des Ver-eins wird.
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§ 3 - Beendigung des Pachtverhältnisses |
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- Bei Beendigung der Pachtverhältnisse ist der Kleingarten an den Verpächter in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
- Der Pächter ist nicht berechtigt, den Garten weiter zu verpachten oder Dritten sonstwie zu überlassen.v
- Der Pächter hat Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Maßgabe der Richtlinien des Kreisverband der Kleingärtner e. V.
Die Entschädigung wird bei Vergabe des Kleingartens an den Nachfolger fällig.
- Nicht zu entschädigen sind ohne Genehmigung errichtete Baulichkeiten sowie die nicht den kleingartenrechtlichen Richtlinien entsprechenden Anpflanzungen.
Diese sind vom Pächter oder im Falle des Verzuges auf dessen Kosten durch den Verpächter zu entfernen.
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§ 4 - Pachtpreis |
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- Der jeweils aktuelle Pachtpreis in Euro je m2 und Jahr und wird mit der Jahresrechnung des Vereins eingezogen.
- Pachtpreisänderungen werden dem Pächter ebenfalls mit der Jahresbeitragsrechnung des Vereins mitgeteilt.
- Der für den in § 1 bezeichnete Kleingarten sich errechnende Pachtpreis pro Jahr wird dem Pächter vom Verpächter mitgeteilt und ist bis zum 31. Januar des laufenden
Geschäftsjahres auf das Konto des Kleingartenvereins ohne jeden Abzug zu zahlen.
- Kommt der Pächter mit der Zahlung des Pachtpreises in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % je Monat berechnet.
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§ 5 - Nutzung des Kleingartens |
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- Der Pächter ist verpflichtet, den ihm überlassenen Kleingarten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst, Beeren; und Zierpflanzen zu nutzen.
- Bei der Bewirtschaftung des Kieingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rück-sicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist grundsätzlich
unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor- bzw. Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obst-baum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt
werden.
- Der Kleingarten ist so zu gestatten, daß der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kornpostbehälter,
Wasserspeicher so anzulegen, daß niemand gefährdet und der Nachbar nicht belästigt wird.
- Den vom Pächter im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter
hat sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.
- Das Halten von Tieren im Kleingarten ohne Genehmigung sowie die Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken ist ebenso unzulässig, wie vollständige oder teilweise
Überlassung des Kleingartens an Dritte.
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§ 6 - Bauliche Anlagen |
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- Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedigungen sowie Veränderungen derarti-ger Anlagen dürfen - unbeschadet baurechtlicher Vorschriften - in Kleingärten
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) des Verpächters errichtet werden.
- Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Farb-striche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage
stören.
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§ 7 - Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen |
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- Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedigung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und
Sammelplätze, sind pfleglich zu behandeln.
- Die Benutzung von Parkplätzen sowie Kinderspielplätzen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Eine vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.
Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei etwaigen Mißbrauch der Messeinrichtungen ist der Kleingartenverein berechtigt, für den verursachenden Pächter die Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage zu
sperren.
Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage vom Verein abgestellt werden. Die Kosten der Strom- und Wasserverbräuche werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Messeinrichtungen
ausgestattet sind, auf alle Pächter der Kleingartenanlage anteilmäßig nach besonderem Beschluß des Kleingartenvereins umgelegt.
- Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung der Strom- und Wasserverbräuche auf Kosten des Pächters
anzuordnen.
Ebenso kann er besondere Bestimmungen über Ein- und Ausbau sowie des Ablesens des Wasserverbrauchs erlassen.
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§ 8 - Wegbenutzung und Unterhaltung |
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- Die Wege und die wegbegleitenden Bepflanzungen der Kleingartenanlage sind vom Verein bzw. von den Mitgliedern im Rahmen von Gemeinschaftsleistungen in Ordnung zu
halten. Diese Vereinbarung gilt auch hinsichtlich bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage.
- Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten jeweils bis zur Wegmitte in Ordnung zu halten
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§ 9 - Wasserversorgungsanlage |
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- Eine vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behandeln, Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei etwaigem Mißbrauch ist der Kleingärtnerverein berechtigt, für
den verursachenden Pächter die Benutzung dieser Gerneinschaftsanlage zu sperren.
- Während der Frostperiode wird die Wasserversorgungsanlage abgestellt.
- Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Meßeinrichtungen ausgestattet sind, auf alte Pächter der Kleingartenanlage
anteilmäßig, gemäß besonderem Beschluß des Kleingärtnervereins, umgelegt.
- Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Meßeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann
er besonde-re Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
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§ 10 - Abfallbeseitigung |
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- Gartenabfälle sind, soweit geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
- Sonstige Abfälle sind nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.
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§ 11 - Allgemeine Ordnung |
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- Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der
Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte,
- Lärmen und lautes Musizieren, gefährliche Spiele sowie das Schießen mit Luft- oder Feuer-waffen ist verboten.
- Während der Mittagsruhe 12.30 - 14.00 Uhr und der Nachtruhe ab 22.00 - 6.00 Uhr dürfen keine störenden Arbeiten oder andere mit Geräuschen verbundenen Handlungen
durchgeführt werden.
- Einzelgärten unterliegen dem Besitzschutz. Den vom Verpächter/Verein mit der Wahrneh-mung besonderer Aufgaben betrauten Personen ist der Zutritt zum Garten jedoch
erlaubt, insbesondere zur Abwendung von Gefahren, zur Schädlingsbekämpfung und zur Kontrolle von Meßeinrichtungen.
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§ 12 - Sonstige Bestimmungen |
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- Der Generalpachtvertrag (siehe § 1) gilt als Bestandteil dieses Vertrages. Der Pächter bestätigt durch seine Unterschrift gleichzeitig, daß ihm der Inhalt des
Generalpachtvertrages bekannt-gegeben worden ist.
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§ 13 - Kosten |
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- Alle Kosten aus etwaiger Nichterfüllung seiner mit diesem Vertrage übernommenen Verpflich-tungen hat der Pächter zu tragen.
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§ 14 - Nebenabreden |
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- Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; münd-liche Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
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§ 15 - Vertragsausfertigung |
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- Der Vertrag ist dreifach und gleichlautend gefertigt und von beiden Seiten unterzeichnet worden. Der Verpächter und der Pächter erhalten je eine Ausfertigung. Ein
Exemplar erhält der Verein.
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§ 16 - Gerichtsstand |
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- Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren sowie Streitigkeiten ist Oberhausen bzw. das für Oberhausen zuständige Landgericht.
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