Aktuelles vom Verband
Ergänzung zu den Abschätzrichtlinien / Hochwüchsige Ziersträucher und Zierbäume sowie hochstämmige Obstbäume
Nach dem Bundeskleingartengesetz sowie dem Pachtvertrag sind hoch-
wüchsige Ziersträucher und sonst. Bäume nicht zulässig.
§ 5 Abs. 2 unseres Pachtvertrages bestimmt:
2. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist grundsätzlich unzulässig; lediglich als Schattenspender für den Laubenvor‑ bzw. Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.
Zu diesen hochwüchsigen Gewächsen gehören z. B. auch Bambus
und Haselnuss.
Unerheblich ist, welche augenblickliche Höhe die Gewächse haben, sondern
maßgebend die natürlich zu erreichende Wuchshöhe.
Spätestens bei einem Pächterwechsel sind die Anpflanzungen zu entfernen,
frühestens jedoch, wenn vom Gartennachbar die Entfernung verlangt wird.
Da Bambus sich enorm ausbreitet, sind hier besondere Maßstäbe anzu-
setzen.
So gibt es ein Gerichtsurteil des AG Schwetzingen; 19.4.2000;
Az. 51 C 39/00, wonach es sogar auf Privatgrundstücken verboten ist,
Bambus bis an den Grenzzaun wachsen zu lassen.
Sollte bei einem Pächterwechsel der neue Pächter den Bambus übernehmen
wollen, so nur unter der Bedingung, dass ausbreitungsverhindernde Maßnahmen (Wurzelsperre) getroffen werden, d. h. Bambus als
Kübelpflanze oder in ähnlichen Behältnissen
Der Verbandstag am 20.04.2017
Neuwahl des Kreisvorstandes:
Heinz Binder - 1. Vors.
Frank Wiebels - 2. Vors.
Hartmut Schneider - Schriftführer
Ricky Zerres - Kassierer
Tobias Bednorz - Kassierer
Dietmar Radener - Beisitzer
Werner Tolksdorf - Beisitzer
Alfons Lengsfeld - Beisitzer
Renate Mandera - Kassenprüferin
Josef van Straalen - Kassenprüfer
Wolfgang Kaminski - Kassenprüfer
Heinrich Lehmkühler wurde zum Ehrenmitglied des Kreisverbandes gewählt
Schulungen
Plan für 208 in Arbeit